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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IDKN Innovation Daten- und Kommunikationsnetzwerke GmbH (nachfolgend „IDKN“)

 

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDKN gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen, Installationen, Reparaturen, Wartungsleistungen und sonstige Leistungen der IDKN mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDKN gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDKN abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, IDKN stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.
  3. Alle von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDKN abweichenden Vereinbarungen, die zwischen der IDKN und dem Kunden getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDKN gelten auch für sämtliche künftige Geschäfte mit dem Kunden.
  5. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IDKN auch Bestandteil eines Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.

 

§ 2 Schriftformerfordernis

Rechtsgeschäfte (z.B. vertragliche Vereinbarungen, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Garantieerklärungen) sowie geschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnungen) bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, das Gesetz verlangt eine darüber hinausgehende Form (z.B. notarielle Beurkundung). Das Schriftformerfordernis gilt auch für dessen Aufhebung.

 

§ 3 Angebote

Angebote der IDKN sind, unabhängig von der Form, in der sie dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, unverbindlich.

 

§4 Teilleistungen

Teilleistungen/-Iieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Preise

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den von IDKN angegebenen Preisen (z.B. in Angeboten, Verträgen und/oder Auftragsbestätigungen) nicht enthalten.

 

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

  1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
  2. Versandkosten trägt der Kunde.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Ver¬sand gleich.
  4. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätes¬tens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Verkehrsmittel des Verkäufers erfolgt.

 

§ 7 Verpackung

  1. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung.
  2. Mitgelieferte Transportmittel, wie z. B. Paletten etc., sind kostenfrei innerhalb von vier Wochen nach Anlieferung zurückzusenden. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe hat der Kunde den uns entstandenen Schaden zu ersetzen.
  3. Leichte Verpackungen wie Kartons etc., deren Wert keine Rücknahme rechtfertigt, werden nicht zurückgenommen.

 

§ 8 Subunternehmer

Die IDKN ist berechtigt Subunternehmer mit der Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen zu beauftragen. Ist hierbei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden durch den Subunternehmer nicht ausgeschlossen, so ist folgendes durch die IDKN sicherzustellen:

  1. Die IDKN teilt dem Kunden schriftlich den Namen, die Anschrift sowie den Aufgabenbereich des Subunternehmers mit.
  2. Die IDKN vereinbart mit dem Subunternehmer in schriftlicher Form datenschutz- und geheimhaltungsrechtliche Standards, wie sie zwischen ihm und dem Kunden gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer hat die IDKN sich und dem Kunden Kontrollrechte zu sichern, die denen des § 17 „Datenschutz (einschlägig bei Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Da-ten)“ Ziff. 5 entsprechen. Auf Verlangen des Kunden hat die IDKN ihm die entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen in Abschrift auszuhändigen, wobei die IDKN berechtigt ist, Passagen der schriftlichen Vereinbarung, die den Datenschutz und die Geheimhaltung nicht tangieren, zu schwär¬zen.
  3. Die IDKN wählt den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der vom Subunternehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen aus.
  4. Die IDKN leitet personenbezogene Daten an den Subunternehmer erst weiter, wenn sie die Ver-pflichtungen nach § 11 BDSG erfüllt hat.
  5. Die IDKN kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen bei dem Subunternehmer im gebotenen Umfang. Die Kontrollen sind zu dokumentieren.

 

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis-, Vergütungs- oder sonstige Anspruch der IDKN auf Zahlung eines Geldbetrages wird mit Rechnungsstellung fällig.
  2. Die IDKN ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist die IDKN berechtigt, bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von maximal 30 % der Auftragssumme zu verlangen.
  3. Die IDKN ist berechtigt, die für eine Fehlersuche aufgewandten Arbeitszeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Vergütung hierfür richtet sich nach den vereinbarten Stundensätzen.
  4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Anfall berechnet. Erfasst werden hier¬von u.a. Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters der IDKN und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden.
  5. Bei Arbeiten außerhalb unserer Arbeitszeiten, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gelten gesonderte Zuschlagssätze, die der Kunde jederzeit bei der IDKN erfragen kann.
  6. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.

 

§10 Schutzrechte

Alle Rechte an technischen Ideen, Know-How, technischen Verbesserungsvorschlägen und Erfindungen, die über die vom Kunden gelieferten Unterlagen, wie Pflichtenheft, Zeichnungen und dergleichen und Informationen hinausgehen, bleiben dem Werkunternehmer Vorbehalten. Insbesondere behält sich der Werkunternehmer vor, die durch ihn eingebrachten Ideen zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Eine Benutzung der durch den Werkunternehmer eingebrachten Ideen, die über den direkten Leistungsumfang im Vertrag hinausgehen, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Werkunternehmers.

 

§11 Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit von IDKN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

§ 12 Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde benennt der IDKN schriftlich einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen. Er stellt dessen Erreichbarkeit sicher. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen verbindlich zu treffen.
  2. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Die IDKN kann stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen ihre Mitarbeiter und die von ihr beauftragte Personen in Berührung kommen können, gesichert sind, es sei denn, der Kunde weist sie schriftlich auf das Gegenteil hin.
  3. Die von den zu erbringenden Leistungen mittel- und unmittelbar betroffene Hard- und Software des Kunden muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, insbesondere die aktuellen Soft- und Firmwarereleases aufweisen. Arbeiten, die anfallen, da diese Grundvoraussetzung nicht gegeben ist, werden nach Aufwand zu den geltenden Tages-/Stundensätzen berechnet.
  4. Der Kunde wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit. Das umfasst unter anderem die Bereitstellung von Mitarbeitern, Arbeitsräumen, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen und eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen. Der Kunde gewährt IDKN unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Soft-ware.
  5. Die Arbeitsergebnisse der IDKN prüft der Kunde auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit, bevor er mit deren operativer Nutzung beginnt.
  6. Der Kunde wird den Mitarbeitern von IDKN sowie den von ihr beauftragten Personen vollständigen und ungehinderten Zugang zu den Vertragsgegenständen gewähren. Er wird in angemessener Entfernung von den Geräten Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und IDKN die kostenlose Nutzung aller sonstigen Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Hilfsmittel ermöglichen. Zur Problemeinkreisung wird der Kunde erlauben, einzelne Systemkomponenten aus dem Systemzusammenhang zu isolieren. Der Kunde wird sicherstellen, dass in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort der IDKN in seinem Unternehmen ein Telefon und ein Faxgerät unentgeltlich verfügbar ist. Der Kunde stellt eine funktionierende Datenfernübertragungseinrichtung kostenfrei zur Verfügung. Auf Anfordern der IDKN stellt der Kunde alle für eine Problemanalyse benötigten Daten und Informationen unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung. Zur Analyse von Problemen zwischen Systemkomponenten, von denen ei¬ne nicht bei IDKN unter Servicevertrag steht, stellt der Kunde auf Anfordern der IDKN kostenfrei qualifizierte Unterstützung bereit.
  7. Der Kunde trägt die Nachteile und (Mehr-)Kosten, soweit sie auf einer Verletzung der genannten Obliegenheiten beruhen.

 

§13 Gewährleistung

  1. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist die IDKN zur Nacherfüllung berechtigt. Weiter ist sie berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung beim zweiten Versuch fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen oder die vereinbarte Vergütung/den vereinbarten Kaufpreis zu mindern.
  2. Das Recht, eine vereinbarte Miete nach §536 BGB zu mindern, bleibt unberührt. Der Kunde kann die Miete jedoch nur für die Zeit nach der Mängelanzeige mindern.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Übergabe bzw. der Abnahme.
  4. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15 „Haftungsbegrenzung“.

 

§ 14 Schutzrechte Dritter

Wird IDKN in der Erbringung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Pflichten durch Schutzrechte Dritter (Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, etc.) beeinträchtigt, gilt das Folgende:

  1. IDKN ist berechtigt, die Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen zu verweigern, soweit sie die Schutzrechte Dritter hierin beeinträchtigen. Sie ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Schutzrechte zu ergreifen, wie zum Beispiel Urheberrechte zu erwerben.
  2. Führen Schutzrechte Dritter zur dauernden subjektiven Unmöglichkeit oder zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Leistung, werden IDKN und der Kunde seit der Geltendmachung des Schutzrechts und der darauf beruhenden Einstellung der Leistung durch IDKN von der Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung frei. Wird die Leistung nur zeitweise unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend der Dauer der Unterbrechung und der Schwere der Beeinträchtigung angemessen zu mindern. Beeinträchtigen die Schutzrechte Dritter nur einen Teil der Leistung oder machen sie nur einen Teil der Leistung unmöglich, gilt dies nur für den beeinträchtigten Teil der Leistung. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziff. 15 „Haftungsbegrenzung“. Weitere Rechte stehen dem Kunden nicht zu.
  3. Die Regelungen in Ziffer 1 und 2 gelten nicht, soweit IDKN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
  4. Soweit notwendig, ist der Kunde verpflichtet, IDKN bei der Behebung der Schutzrechtsbeeinträchtigung zu unterstützen.
  5. Behaupten Dritte dem Kunden gegenüber Schutzrechts-, insbesondere Urheberrechtsverletzungen, ist der Kunde verpflichtet, dies IDKN unverzüglich mitzuteilen.

Der Kunde erkennt die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht an und überlässt jegliche Auseinandersetzungen einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder IDKN oder führt sie nur im schriftlichen Einvernehmen mit IDKN. Stellt der Kunde die Nutzung der ihm von IDKN zur Verfügung gestellten Software oder Speicherkapazitäten ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

 

§15 Haftungsbegrenzung

  1. Eine Haftung der IDKN – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
    1. durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
    2. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der IDKN oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  2. Haftet die IDKN gemäß Ziff. 1.1. für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die IDKN bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
  3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2. gilt in gleicherweise für Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten der IDKN verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der IDKN gehören.
  4. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 haftet die IDKN nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  5. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet IDKN ebenfalls nur in dem aus den Ziffern 1 bis 4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere der täglichen Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.
  6. Die Haftung der IDKN ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden des Kunden dadurch verursacht ist, dass dieser die in § 12 „Obliegenheiten des Kunden“ geregelten Obliegenheiten verletzt hat.
  7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß der Ziff. 1. bis 6. gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der IDKN.
  8. Schadensersatzansprüche verjähren binnen einen Jahres.
  9. Eine eventuelle Haftung der IDKN auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

§16 Geheimhaltung

IDKN und der Kunde verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

 

§ 17 Datenschutz (einschlägig bei Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten)

  1. Die IDKN ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, dessen bei der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter sowie personenbezogene Daten Dritter, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung vom Kunden übermittelt bekommt oder sonst wie erhält, zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Begründung des Vertragsverhältnisses, dessen Durchführung, die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sowie die Abrechnung erforderlich und nach gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Insoweit Daten von Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Personen auf Seiten des Kunden hiervon betroffen sind, obliegt es dem Kunden, deren Einwilligung einzuholen, soweit dies erforderlich ist. Weisungen des Kunden im Hinblick auf die Erhebung solcher personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung an Dritte hat die IDKN Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Berichtigung, die Löschung und die Sperrung personenbezogener Daten.
  2. Die IDKN trägt dafür Sorge, dass ihre Mitarbeiter das Verbot des § 5 Satz 1 BDSG beachten und einhalten. Entsprechend § 5 Satz 2 BDSG verpflichtet sie ihre Mitarbeiter bei der Aufnahme deren Tätigkeit in ihrem Unternehmen auf das Datengeheimnis.
  3. Die IDKN bestellt entsprechend § 4f BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz. Dessen Kontaktdaten veröffentlicht sie im Impressum ihrer Homepage www.idkn.de
  4. Die bei der IDKN getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich der Organisationskontrolle, Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle sowie des Trennungsgebots sind in einem diesbezüglichen Sicherheitskonzept der IDKN dokumentiert und werden als verbindlich festgelegt, (siehe Übersicht technische und organisatorische Maßnahmen Anlage 1). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es der IDKN gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maß-nahmen zu kontrollieren (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BDSG), insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort, wenn er der IDKN die jeweilige Kontrolle mindestens 24 Stunden vorher angezeigt hat. Die betrieblichen Belange der IDKN sind bei solchen Kontrollen zu berücksichtigen. Bei berechtigtem Interesse kann die IDKN verlangen, dass die jeweilige Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt, nicht jedoch später als 72 Stunden durchgeführt wird. Soweit erforderlich, wirkt die IDKN bei den Kontrollen mit. Kontrollen durch Dritte, die der Kunde hierzu beauftragt hat, muss die IDKN nur dulden, wenn der Dritte sich gegenüber der IDKN schriftlich einer Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtung unterwirft, die den diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der IDKN entspricht, und der Kunde sich schriftlich verpflichtet, unter gleichzeitigem Ausschluss der Regelung des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB der IDKN jedwede Schäden zu ersetzen, die der Dritte der IDKN – unabhängig davon, ob verschuldet oder unverschuldet – verursacht. Zum Nachweis der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Kunden kann die IDKN auch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge geeigneter unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Daten-schutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Daten-Schutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) vorlegen.
  6. Bei Störungen des Verarbeitungsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen und anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten durch die IDKN ist der Kunde umgehend zu in-formieren.
  7. Vor Übergabe eines Datenträgers oder vor der Übertragung von Daten an die IDKN stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  8. Die Parteien verpflichten sich, diese Datenbestände nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und
    Übergabe der Datenbestände an die andere Partei von ihren Systemen zu löschen.
  9. Im Übrigen beachten beide Parteien die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz.
  10. Beide Parteien sind berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen, wenn die jeweils andere Partei trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen die ihr nach diesem Paragrafen obliegenden Verpflichtungen schuldhaft verstößt. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Partei einen im Hinblick auf diesen Paragrafen vertragswidrigen Zustand nach schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Frist von mindestens 10 Tagen hierzu schuldhaft nicht beseitigt.

 

§18 Eigentumsvorbehalt

  1. IDKN behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von IDKN bezieht, behält sich IDKN das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von IDKN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht IDKN gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, das heißt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. IDKN nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von IDKN geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter ent-gegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von IDKN, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von IDKN an dem Miteigentum entspricht.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 2 auf IDKN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen für die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass IDKN dieses unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von IDKN übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von IDKN sofort fällig.
  4. IDKN ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehen-den Ziffern 2 und 3 abgetretenen Forderungen. IDKN wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von IDKN hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. IDKN ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde IDKN unverzüglich, unter Übergabe der von dem Widerspruch notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
  6. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist IDKN insoweit zur Zurückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von IDKN aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware um die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
  8. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert), den IDKN gegenüber dem Kunden verlangt.

 

§19 Erweitertes Pfandrecht der IDKN an beweglichen Sachen

  1. Der IDKN steht, wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag, ein Pfandrecht an dem, aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten, Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von der IDKN mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die IDKN ist berechtigt den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

 

§ 20 Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen verlängert sich jeweils um Perioden von zwölf Monaten, sofern das Dauerschuldverhältnis nicht von einer Vertragspartei vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.
  2. Die Laufzeit gemäß Ziff. 1 gilt auch für alle Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der jeweilige Vertragsgegenstand erweitert wird.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

§ 21 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtstand ist Suhl.
  2. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Verweist dieses auf ausländisches oder internationales Recht, wird diese Verweisung nicht angewandt, soweit dies rechtlich zulässig ist.

 

§ 22 Salvatorische Klauseln

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
  2. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen IDKN und ihrem Kunden einen Punkt nicht ausdrücklich regeln (z.B. Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf nach §377 HGB, Beginn des Zahlungsverzugs), gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.